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B2B · Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Stand: September 2026

OHMIRISPrenzlauer Allee 710405 Berlininfo@ohmiris.com

Vorläufige Fassung für Geschäftskunden. Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer werden nach Abschluss der Gesellschaftsgründung ergänzt.

für Geschäftskunden von OHMIRIS

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen OHMIRIS, Prenzlauer Allee 7, 10405 Berlin, nachfolgend „OHMIRIS“, und ihren Kunden.

2. Das Angebot von OHMIRIS richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn OHMIRIS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

5. Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen, Statements of Work, Angebote oder Auftragsbestätigungen haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Leistungen von OHMIRIS

1. OHMIRIS erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:

  • Elektrooptik;
  • Sensorsysteme;
  • Kamera- und Bildverarbeitungssysteme;
  • Computer Vision;
  • künstliche Intelligenz und Machine Learning;
  • Sensor Fusion;
  • Embedded Systems;
  • Elektronikentwicklung;
  • PCB-Entwicklung;
  • Firmware;
  • Softwareentwicklung;
  • mechanisch-elektronische Systemintegration;
  • Prototypenentwicklung;
  • Forschungs- und Entwicklungsleistungen;
  • technische Beratung;
  • System Engineering;
  • Simulation;
  • Testing und Validierung;
  • kundenspezifische technische Lösungen.

2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Statement of Work, Lasten-/Pflichtenheft oder einer sonstigen vereinbarten Leistungsbeschreibung.

3. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet OHMIRIS ausschließlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Entwicklungs- oder Beratungsleistung.

4. Forschungs-, Entwicklungs- und Prototypenleistungen sind ihrem Wesen nach mit technischen Unsicherheiten verbunden. OHMIRIS schuldet daher keine technische Machbarkeit oder Serienreife, soweit diese nicht ausdrücklich als geschuldeter Erfolg vereinbart wurde.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

1. Angebote von OHMIRIS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Vertrages, Annahme eines Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder Beginn der Leistungserbringung auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zustande.

3. Technische Abbildungen, Renderings, Präsentationen, Produktblätter, Simulationen, Leistungsprognosen und Konzeptzeichnungen dienen nur der Beschreibung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt OHMIRIS sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Schnittstellenspezifikationen, Muster, Testsysteme und Ansprechpartner rechtzeitig zur Verfügung.

2. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben verantwortlich.

3. Verzögerungen oder Mehraufwände, die aus verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden resultieren, können zu einer entsprechenden Anpassung von Terminen und Vergütung führen.

§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs

1. Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs gelten als Change Request.

2. OHMIRIS prüft die Auswirkungen eines Change Requests auf technische Machbarkeit, Entwicklungsaufwand, Termine, Kosten, Ressourcen und Risiken.

3. OHMIRIS ist nicht verpflichtet, einen Change Request umzusetzen, bevor Einigkeit über dessen Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan erzielt wurde.

§ 6 Termine und Lieferfristen

1. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2. Liefer- oder Leistungstermine verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Kunden, Änderungsanforderungen, Lieferengpässe, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Exportkontrollverfahren oder nicht von OHMIRIS zu vertretende Störungen der Lieferkette verursacht werden.

§ 7 Vergütung

1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

2. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3. Leistungen können insbesondere nach Festpreis, Aufwand, Stunden, Tagessätzen, Meilensteinen oder gesondert vereinbarten Vergütungsmodellen abgerechnet werden.

4. Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden gesondert vergütet.

5. Reise-, Versand-, Material-, Produktions-, Prüf-, Zertifizierungs- und externe Laborkosten werden zusätzlich berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2. OHMIRIS kann insbesondere bei Entwicklungs- und Prototypenprojekten angemessene Vorauszahlungen oder Meilensteinzahlungen verlangen.

3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. OHMIRIS ist bei erheblichen Zahlungsrückständen berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

§ 9 Abnahme

1. Soweit die vertragliche Leistung einer Abnahme zugänglich ist, teilt OHMIRIS dem Kunden die Fertigstellung mit.

2. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt die Abnahme oder teilt konkrete wesentliche Mängel mit.

3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Teilabnahmen können vereinbart werden.

§ 10 Prototypen und Entwicklungsgeräte

1. Als Prototyp, Engineering Sample, Demonstrator oder Entwicklungsgerät bezeichnete Systeme sind grundsätzlich nicht als serienreife Produkte anzusehen.

2. Sie können insbesondere noch Einschränkungen hinsichtlich Zuverlässigkeit, Lebensdauer, Zertifizierung, elektromagnetischer Verträglichkeit, Umweltbeständigkeit, funktionaler Sicherheit, Cybersecurity und Fertigungsreife aufweisen.

3. Ein Einsatz in sicherheitskritischen, militärischen, luftfahrttechnischen, medizinischen oder sonst regulierten Anwendungen bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung und gegebenenfalls der hierfür erforderlichen Zulassungs- oder Qualifikationsmaßnahmen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis Eigentum von OHMIRIS.

§ 12 Geistiges Eigentum – Background IP

1. Sämtliche Rechte an Technologien, Software, Algorithmen, Modellen, Bibliotheken, Schaltungen, PCB-Bausteinen, Designs, Verfahren, Architekturen, Know-how, Dokumentationen, Werkzeugen und sonstigen Arbeitsergebnissen, die bereits vor Beginn eines Kundenprojekts vorhanden waren oder unabhängig vom konkreten Kundenprojekt entwickelt wurden, verbleiben bei OHMIRIS.

2. Dies gilt insbesondere für wiederverwendbare technische Komponenten und Entwicklungsplattformen. Solche Rechte werden nachfolgend als „Background IP“ bezeichnet.

3. Durch einen Kundenauftrag findet keine Übertragung des Background IP statt.

§ 13 Projektergebnisse – Foreground IP

1. Rechte an im Rahmen eines Kundenprojekts neu entwickelten Arbeitsergebnissen verbleiben grundsätzlich bei OHMIRIS, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.

3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den übergebenen Projektergebnissen ausschließlich für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.

4. Die Übertragung exklusiver Rechte, des vollständigen Quellcodes, von Fertigungsdaten oder sämtlicher geistiger Eigentumsrechte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.

§ 14 Quellcode, CAD- und Fertigungsdaten

1. Die Übergabe eines Softwareprodukts beinhaltet nicht automatisch die Herausgabe des Quellcodes.

2. Die Übergabe eines Hardwareprodukts oder Prototyps beinhaltet nicht automatisch die Herausgabe von vollständigen CAD-Daten, Gerber-Dateien, PCB-Quelldaten, FPGA-Quelldaten, Fertigungszeichnungen, Produktionsdatenbanken, Trainingsdaten, Modellgewichten, internen Testtools oder Build-Systemen.

3. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 15 Open-Source-Software und Drittkomponenten

1. OHMIRIS ist berechtigt, Open-Source-Software und Drittkomponenten einzusetzen, sofern dies technisch und lizenzrechtlich angemessen ist.

2. Für solche Komponenten gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.

3. Eigentums- oder Lizenzrechte Dritter werden durch den Vertrag nicht auf OHMIRIS oder den Kunden übertragen.

§ 16 Künstliche Intelligenz

1. Bei KI-, Machine-Learning- und Computer-Vision-Systemen können Ergebnisse statistischen Unsicherheiten, Fehlklassifikationen, False Positives oder False Negatives unterliegen.

2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, garantiert OHMIRIS keine hundertprozentige Erkennungs-, Klassifikations- oder Detektionsrate.

3. Leistungsmetriken gelten ausschließlich unter den jeweils vereinbarten Testbedingungen.

4. Der Kunde ist für die Bewertung verantwortlich, ob ein KI-System für seinen konkreten operativen oder sicherheitskritischen Anwendungsfall eingesetzt werden darf, soweit OHMIRIS nicht ausdrücklich mit dieser Prüfung beauftragt wurde.

§ 17 Vertraulichkeit

1. Die Parteien behandeln sämtliche als vertraulich gekennzeichneten oder ihrem Wesen nach erkennbar vertraulichen geschäftlichen und technischen Informationen vertraulich.

2. Hierzu gehören insbesondere technische Spezifikationen, Algorithmen, Quellcode, Schaltpläne, PCB-Layouts, CAD-Dateien, BOMs, Sensorarchitekturen, Testdaten, Prototypen, Preisstrukturen, Lieferanteninformationen, Roadmaps, Sicherheitskonzepte und nicht öffentliche Produktinformationen.

3. Weitergehende Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.

§ 18 Exportkontrolle, Sanktionen und Endverwendung

1. Die Vertragsparteien beachten sämtliche anwendbaren deutschen, europäischen und sonst für die konkrete Transaktion verbindlichen exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften.

2. Dies gilt insbesondere für Güter, Software und Technologien, die als Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter, kontrollierte Technologien, sanktionierte oder anderweitig genehmigungspflichtige Güter eingestuft werden können.

3. Der Kunde stellt OHMIRIS auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Endverwendung, des Endverwenders, des Bestimmungslandes und einer etwaigen Genehmigungspflicht erforderlich sind.

4. OHMIRIS ist nicht verpflichtet, eine Lieferung, technische Unterstützung, Softwarebereitstellung oder sonstige Leistung vorzunehmen, soweit diese gegen Exportkontroll- oder Sanktionsrecht verstoßen würde oder erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen.

5. Liefer- und Leistungspflichten ruhen für die Dauer notwendiger behördlicher Prüf- oder Genehmigungsverfahren. Eine unzulässige Weitergabe kontrollierter Produkte, Software, technischer Daten oder Technologien durch den Kunden ist untersagt.

§ 19 Gesetzeskonforme Nutzung

Der Kunde verpflichtet sich, die von OHMIRIS gelieferten Produkte, Software und Technologien ausschließlich in Übereinstimmung mit den auf die jeweilige Nutzung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einzusetzen.

OHMIRIS ist nicht verantwortlich für eine rechtswidrige Nutzung, Änderung, Integration oder Weitergabe durch den Kunden oder Dritte.

§ 20 Mängelrechte

1. OHMIRIS behebt nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigte Mängel zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzleistung.

2. OHMIRIS erhält eine angemessene Möglichkeit zur Untersuchung und Nacherfüllung.

3. Ansprüche bestehen insbesondere nicht für Fehler, die durch unsachgemäße Nutzung, nicht autorisierte Änderungen, fehlerhafte Integration durch Dritte, ungeeignete Betriebsbedingungen oder Nichtbeachtung technischer Vorgaben verursacht wurden.

4. Soweit gesetzlich zulässig und soweit nichts anderes individuell vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im unternehmerischen Geschäftsverkehr zwölf Monate ab gesetzlichem Beginn der Verjährungsfrist. Unberührt bleiben Ansprüche, für die eine Verkürzung der Verjährungsfrist gesetzlich nicht zulässig ist.

§ 21 Haftung

1. OHMIRIS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet OHMIRIS nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OHMIRIS.

§ 22 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung, soweit diese auf Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs beruhen. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Embargos, Exportbeschränkungen, Cyberangriffe von erheblicher Tragweite, erhebliche Ausfälle kritischer Infrastruktur, erhebliche Lieferkettenstörungen oder Arbeitskämpfe gehören.

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um eine angemessene Begrenzung der Auswirkungen.

§ 23 Unterauftragnehmer

OHMIRIS darf qualifizierte Unterauftragnehmer, Entwicklungspartner oder spezialisierte Dienstleister einsetzen, soweit keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung getroffen wurde. OHMIRIS bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistung verantwortlich.

§ 24 Referenznennung

OHMIRIS darf den Namen, das Logo oder konkrete Projektdetails des Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung als öffentliche Referenz verwenden. Allgemeine, nicht identifizierende Angaben zu Branchen oder Projekttypen bleiben zulässig, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.

§ 25 Datenschutz

Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Soweit OHMIRIS personenbezogene Daten im Auftrag eines Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 26 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

§ 27 Kündigung

Das Recht zur ordentlichen Kündigung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Bis zur Wirksamkeit einer Kündigung erbrachte Leistungen sowie bereits verbindlich eingegangene projektbezogene Kosten sind entsprechend der vertraglichen Regelungen zu vergüten.

§ 28 Abtretung

Die Abtretung wesentlicher Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von OHMIRIS, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 29 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

§ 30 Gerichtsstand

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Berlin.

OHMIRIS bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 31 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

OHMIRIS
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10405 Berlin
Deutschland
E-Mail: info@ohmiris.com

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